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   BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23 (EP)   

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BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23 (EP) (https://dejure.org/2023,14927)
BPatG, Entscheidung vom 22.03.2023 - 8 Ni 8/23 (EP) (https://dejure.org/2023,14927)
BPatG, Entscheidung vom 22. März 2023 - 8 Ni 8/23 (EP) (https://dejure.org/2023,14927)
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  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 139/95

    "Leiterplattennutzen"; Rechtsfolgen der Verletzung eines Gebrauchsmusters;

    Auszug aus BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Bei der Ausstellung einer Vorrichtung auf einer Messe ist daher maßgeblich, ob die konkrete Anschauungsmöglichkeit des Gegenstands dem Betrachter die in ihm verkörperte Lehre preisgibt (vgl. BGH GRUR 1997, 892 - Leiterplattennutzen mwN; BGH GRUR 1963, 311, 313 - Stapelpresse).

    Erforderlich ist demnach nicht nur, dass die aus dem ausgestellten Objekt ersichtliche Lehre mit der des späteren Schutzrechtes übereinstimmt (vgl. BGH GRUR 1988, 755, 756 - Druckguß), sondern auch, dass ein hinreichend sachkundiger Betrachter auf diese Weise die benutzte technische Lehre erkennen und verstehen kann (vgl. BGH GRUR 1997, 892 - Leiterplattennutzen mwN).

    Das setzt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme voraus, die ihm auch diese Informationen vermittelt (BGH GRUR 1997, 892 - Leiterplattennutzen).

    Eine Kenntnisnahme der Lehre des Streitpatents mit sämtlichen erfindungsgemäßen Merkmalen (vgl. BGH GRUR 1997, 892 - Leiterplattennutzen) aufgrund des "Hineinsehens" in das Gerät hat die Klägerin demnach schon nicht behauptet.

  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Auszug aus BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Durch Vorbenutzung wird eine Lehre öffentlich zugänglich, wenn die nicht nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen (BGH GRUR 2022, 1294 Oberflächenbeschichtung; GRUR 2020, 833 Rn. 28 - Konditionierverfahren), d.h. wenn die beanspruchte Lehre aus der Benutzung erkennbar wird und die Weiterverbreitung des auf diese Weise erlangten Wissens von der Erfindung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahegelegen oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BGH GRUR 2015, 463 Rn. 39 - Presszange; GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-System; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 3 PatG Rn. 125).

    ist dagegen eine Geheimhaltungspflicht nicht vereinbart worden und eine Geheimhaltung auch sonst nicht zu erwarten, ist in der Regel davon auszugehen, dass mit der Lieferung die Kenntnis von der Erfindung der Öffentlichkeit preisgegeben und die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit geschaffen worden ist, dass beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen können (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem, BGH, Urteil vom 8.11.2016, X ZR 116/14 - Wärmespeicher, juris Rn. 26; BGH GRUR 2020, 833 Rn. 28 f. - Konditionierverfahren).

    Denn unter diesen Voraussetzungen kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit gerechnet werden, dass derjenige, der durch die Benutzungshandlung von der Erfindung erfahren hat, sich vertragstreu verhalten und seine Kenntnis nicht weitergeben wird (BGH GRUR 1996, 747, Rn. 89 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).

    Stellt sich allerdings heraus, dass der Mitteilungsempfänger die erlangte Kenntnis unter Bruch der Geheimhaltungspflicht tatsächlich an Dritte verraten hat, ist die zunächst begründete Erwartung der Geheimhaltung widerlegt und der Gegenstand der Benutzungshandlung offenkundig geworden (BGH GRUR 1996, 747, Rn. 89 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH GRUR 1966, 484, 487 - Pfennigabsatz i; Busse/Keukenshrijver, 9. Aufl. 2020, § 3 PatG Rn. 50 mwN).

  • BGH, 12.04.2022 - X ZR 73/20

    Oberflächenbeschichtung - Patentnichtigkeitssache: Öffentliche Zugänglichkeit

    Auszug aus BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Durch Vorbenutzung wird eine Lehre öffentlich zugänglich, wenn die nicht nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen (BGH GRUR 2022, 1294 Oberflächenbeschichtung; GRUR 2020, 833 Rn. 28 - Konditionierverfahren), d.h. wenn die beanspruchte Lehre aus der Benutzung erkennbar wird und die Weiterverbreitung des auf diese Weise erlangten Wissens von der Erfindung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahegelegen oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BGH GRUR 2015, 463 Rn. 39 - Presszange; GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-System; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 3 PatG Rn. 125).

    Die maßgeblichen Kenntnisse (insbesondere über das "Innenleben" des SEABOB F5) blieben auch auf die Klägerin beschränkt (vgl. BGH GRUR 2022, 1294 Rn. 124 - Oberflächenbeschichtung; BGH, Urteil vom 14.5.2019, X ZR 93/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 34), ohne Anhaltspunkte für eine Weitergabe an eine unbestimmte Vielzahl Dritter (siehe hierzu ausführlich unten, Ziffer 2.6 b)).

    Auf den Einwand der Klägerin, dass sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in das Vertriebsnetz der Beklagten eingebunden gewesen und noch kein Händlervertrag bestanden habe, kommt es dabei nicht an, wobei nach der Rechtsprechung auch kein eigenes Interesse des an der Entwicklungstätigkeit beteiligten Dritten - hier der Klägerin - an der Geheimhaltung erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1294 Rn. 124 - Oberflächenbeschichtung, Rn. 120); vielmehr ist für das Zustandekommen der (konkludenten) Geheimhaltungspflicht alleine die konkrete Zusammenarbeit im Zeitraum August bis Oktober 2011 zwischen den Unternehmen der Klägerin und der Beklagten zur Erprobung zu "Prototypen-Testzwecken" maßgeblich.

  • EGMR, 17.03.2015 - 6/14

    LICA v. ROMANIA

    Auszug aus BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    a) Die Anlagen NK034, NK035 zeigen auf den Seiten 6/14 bis 14/14 bzw. 1/4 bis 4/4 jeweils "Dummys" in geöffnetem Zustand , wobei durch Beschriftung der Fotos bestimmte Merkmale des "Innenlebens" erläutert werden.

    Zu einer Öffnung des Ausstellungsstücks auf der "Boot 2012" derart, dass ein bestimmter Betrachter das Innenleben wie auf den Abbildungen der NK034 (Seiten 6/14 bis 14/14) und NK035 (Seiten 1/4 bis 4/4) zur Kenntnis nehmen konnte, ist somit bereits nicht vorgetragen.

    Foto auf Seite 6/14 der NK034: Geöffneter Dummy, Unterschale oben.

  • BGH, 21.04.2020 - X ZR 75/18

    Konditionierverfahren

    Auszug aus BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Durch Vorbenutzung wird eine Lehre öffentlich zugänglich, wenn die nicht nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen (BGH GRUR 2022, 1294 Oberflächenbeschichtung; GRUR 2020, 833 Rn. 28 - Konditionierverfahren), d.h. wenn die beanspruchte Lehre aus der Benutzung erkennbar wird und die Weiterverbreitung des auf diese Weise erlangten Wissens von der Erfindung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahegelegen oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BGH GRUR 2015, 463 Rn. 39 - Presszange; GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-System; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 3 PatG Rn. 125).

    ist dagegen eine Geheimhaltungspflicht nicht vereinbart worden und eine Geheimhaltung auch sonst nicht zu erwarten, ist in der Regel davon auszugehen, dass mit der Lieferung die Kenntnis von der Erfindung der Öffentlichkeit preisgegeben und die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit geschaffen worden ist, dass beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen können (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem, BGH, Urteil vom 8.11.2016, X ZR 116/14 - Wärmespeicher, juris Rn. 26; BGH GRUR 2020, 833 Rn. 28 f. - Konditionierverfahren).

  • BGH, 10.11.1998 - X ZR 137/94

    Herzklappenprothese

    Auszug aus BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Dem Geschäftsführer der Klägerin war bekannt, dass es sich bei der leihweisen Überlassung des SEABOB F5 im Zeitraum 24. August 2011 bis Oktober 2011 um eine Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit bei gewerblicher Betätigung (vgl. BGH NJW-RR 1999, 834 - Herzklappenprothese) handelte.

    Bei dieser Sachlage musste es für den Geschäftsführer der Klägerin ohne weiteres einsichtig sein, dass die Beklagte im Hinblick auf die offensichtlich laufende Entwicklung und Erprobung von betriebsgeheimen Know-how ein zu respektierendes betriebliches Interesse daran hatte, die entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen (vgl. BGH NJW-RR 1999, 834 - Herzklappenprothese).

  • EuG, 14.04.2021 - T-579/19

    The KaiKai Company Jaeger Wichmann/ EUIPO (Appareils de gymnastique ou de sport)

    Auszug aus BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Die Klägerin meint ferner, das Streitpatent nehme die Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2013 100 544 vom 18. Januar 2013 nicht wirksam in Anspruch, da es an der erforderlichen Erfindungsidentität fehle und zudem die deutsche Designanmeldung 40 2012 100 035-0002 (NK015) entgegenstehe, da diese als "erste Anmeldung" anzusehen sei, deren Priorität vorliegend von der internationalen Patentanmeldung hätte in Anspruch genommen werden können (unter Hinweis auf EuG vom 14. April 2021, T 579/19).

    Die von der Klägerin in Bezug genommene EuG-Entscheidung T-579/19 ist daher nicht einschlägig.

  • BGH, 13.03.2001 - X ZR 155/98

    Schalungselemen; Patentschutz für eine in einem Bauelement verwirklichte

    Auszug aus BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Bei einer zeitlich begrenzten leihweisen Übergabe von Prototypen zum Testen sei dies nicht der Fall, insbesondere liege eine öffentliche Zugänglichkeit nicht vor, wenn es - wie hier - an Untersuchungsmöglichkeiten für Dritte fehle (unter Hinweis auf BGH GRUR 2001, 819 - Schalungselement).

    Mangels Untersuchungsmöglichkeit (vgl. BGH GRUR 2001, 819, Rn. 39 - Schalungselement) für reine Nutzer (Fahrer) kann daher nicht mit einer auch nur entfernt liegenden Möglichkeit der Kenntnisnahme des "Innenlebens" des SEABOB F5 und damit sämtlicher Merkmale des Streitpatents gerechnet werden.

  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 337/18

    Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit

    Auszug aus BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Bestreitet eine Partei unzulässig mit Nichtwissen, führt das dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. BGH NJW 2019, 3788; BGH, Urteil vom 22.04.2016 - Az. V ZR 256/14; BGH, Urteil vom 19.4. 2001 - i ZR 238/98; BGH, Urteil vom 10.10.1994 - Az. ii ZR 95/93).
  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14

    Bestreiten des Inhalts eines von dem bevollmächtigten Untervermittler einer

    Auszug aus BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Bestreitet eine Partei unzulässig mit Nichtwissen, führt das dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. BGH NJW 2019, 3788; BGH, Urteil vom 22.04.2016 - Az. V ZR 256/14; BGH, Urteil vom 19.4. 2001 - i ZR 238/98; BGH, Urteil vom 10.10.1994 - Az. ii ZR 95/93).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 205/15

    Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift:

  • BGH, 08.12.2009 - X ZR 65/05

    einteilige Öse

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

  • BGH, 13.07.2010 - Xa ZR 126/07

    Klammernahtgerät

  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 41/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Rücktritt von einem Altvertrag; Wirksamkeit

  • OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 427/17

    Begrenzung einer Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens

  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 179/11

    Forderungsprätendentenstreit zwischen der Witwe eines GmbH-Geschäftsführers und

  • BGH, 05.04.2011 - X ZR 1/09

    Dentalgerätesatz - EPÜ Art. 54 Abs. 1, 2

  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 6/13

    Presszange - Patentnichtigkeitssache: Offenkundige Vorbenutzung einer Erfindung

  • OLG München, 01.12.2020 - 25 U 5829/20

    Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers einer im sog. Policenmodell

  • BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64

    Patent für einen hohen Absatz für Damenschuhe - Patent für einen Pfennigabsatz -

  • BGH, 08.11.2016 - X ZR 116/14

    Patentnichtigkeitssache: Offenkundige Vorbenutzung des Streitpatents

  • BPatG, 28.07.2021 - 3 Ni 27/19

    "Stellt eine Zweckangabe, wie "zum Aufbringen von Farbschichten", aufgrund der im

  • BGH, 25.01.2022 - X ZR 27/20

    Nichtigkeitsverfahren gegen ein mit Wirkung für die Bundesrepublik erteiltes

  • BGH, 14.05.2019 - X ZR 93/17

    Patentfähigkeit einer Seitenaufprall-Schutzeinrichtung für Fahrzeuginsassen mit

  • BGH, 22.01.1963 - Ia ZR 60/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.1988 - X ZR 22/86

    Anforderungen an die Benutzungshandlung

  • FG Hamburg, 30.08.2000 - V 238/98

    Verfassungsmäßigkeit des § 10e EStG

  • OLG Dresden, 27.01.2021 - U 6/20
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